· Fachbeitrag · Energiepreispauschale
Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber ‒ aktuelle Fragen aus Praxis und neues Prüfschema
| Am 01.09.2022 hat jeder Arbeitgeber, der zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist, zu prüfen, für welche Arbeitnehmer er die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro auszahlen muss. Rund um die Auszahlung der EPP stellen sich bei LGP-Lesern viele Fragen. LGP greift diese nachfolgend auf und liefert Ihnen am Ende ein Prüfschema. |
Die EPP und die Auszahlung durch den Arbeitgeber
Die EPP in Höhe von 300 Euro erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und unter die Steuerklasse I bis V fallen oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (§ 40a Abs. 2 EStG).
Der Arbeitgeber muss die EPP gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 auszahlen. Maßgebend für die Auszahlung an den Arbeitnehmer ist also die (Lohn-)Abrechnung, die im September 2022 erstellt wird (egal, ob am Anfang oder Ende des Monats). Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur quartalsweise an (LSt im Vorjahr über 1.080 Euro bis 5.000 Euro), darf er die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Meldet er die Lohnsteuer nur jährlich an (LSt im Vorjahr bis 1.080 Euro), darf er auf die Auszahlung insgesamt verzichten (§ 117 Abs. 3 EStG). Seine Arbeitnehmer erhalten die EPP dann über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
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