· Nachricht · Energiepreispauschale
Ist der 01.09.2022 oder das Jahr 2022 entscheidend?
| Ein Leser fragt: In den FAQ des BMF zur Energiepreispauschale (EPP) steht geschrieben, dass für den Anspruch auf die Pauschale auf das Jahr 2022 abzustellen ist (FAQ vom 20.07.2022, III). In dem Lehrvideo 26 wird allerdings gesagt, dass der Arbeitgeber für die Auszahlung der Pauschale auf den 01.09.2022 abstellen muss. Was ist richtig? |
Antwort | Beides ist richtig. Denn Anspruch und Auszahlung der Pauschale müssen strikt voneinander getrennt werden. Für den Anspruch kommt es darauf an, dass die Voraussetzungen an einem beliebigen Tag im Jahr 2022 erfüllt werden (z. B. am 01.01. oder 31.12.2022). Besteht der Anspruch, wird die Pauschale im Grundsatz mit der Einkommensteuer für das Jahr 2022 festgesetzt und auf die Steuerschuld angerechnet. Ein Anrechnungsüberhang wird dann erstattet (§§ 115, 116 EStG).
Abweichend von diesem Grundsatz gibt es die Auszahlung durch den Arbeitgeber (§ 117 EStG). Hat dieser die Auszahlung vorzunehmen, so muss er zum 01.09.2022 prüfen, welche der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Anforderungen des § 117 Abs. 1 EStG erfüllen (Stichtagsprinzip). Nur Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 die Anforderungen erfüllen, erhalten die Pauschale vom Arbeitgeber. Alle anderen Arbeitnehmer, welche die Anspruchsvoraussetzungen lediglich an anderen Tagen erfüllen, gehen beim Arbeitgeber leer aus. Bei ihnen gilt aber der Grundfall, sodass ihnen die EPP mit der Steuerfestsetzung für 2022 ausgezahlt wird.
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