· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung/Vergütung
BAG entscheidet zugunsten Zeitungszusteller: Arbeitsausfall an einem Feiertag ‒ Lohn zu zahlen
von Rechtsanwalt Dr. Markus Meißner, CMS Hasche Sigle
| Zeitungszusteller haben auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn sie wegen eines Feiertags keine Zeitungen zustellen. Eine anderslautende arbeitsvertragliche Regelung erklärte das BAG für unwirksam. |
Laut Arbeitsvertrag nur Vergütung an Zustellungstagen
Der Zeitungszusteller war arbeitsvertraglich zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschl. Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Zeitungszusteller keine Vergütung.
Mit seiner Klage verlangt der Zeitungszusteller Vergütung für Feiertage, an denen er nicht beschäftigt wurde. Er meinte, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen.
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