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  • · Nachricht · Entsendung

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehrjähriger Entsendung innerhalb des Konzerns

    | Nach Ansicht des FG Düsseldorf hat ein Arbeitnehmer, der mehrere Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft seiner Konzernmutter entsendet ist, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte. |

     

    Zwischen den Beteiligten war streitig, ob von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter entsendet wird. In der Sache ging es darum, ob der Arbeitnehmer, der mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen war, seine Wohnung in Deutschland aber beibehalten hatte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen konnte. Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Fahrtaufwendungen sei allein die Entfernungspauschale zu gewähren, nicht jedoch ein Abzug der tatsächlichen Kosten. Bei der ausländischen Tätigkeitsstätte handle es sich nämlich in Folge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Mietaufwendungen seien nicht abzugsfähig, da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen habe; der Lebensmittelpunkt des Klägers habe am Beschäftigungsort gelegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2013, Az. 11 K 3180/11 E; Abruf-Nr. 130384).

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

     
    Quelle: ID 37909320