· Fachbeitrag · Fahrtkosten
44 Euro-Freigrenze und Benzingutscheine: Muss die Entfernungspauschale gekürzt werden?
von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
| Vermehrt stellt sich in der Praxis die Frage, wie sich die Überlassung eines lohnsteuerlich nicht erfassten Benzingutscheins auf die Ermittlung der Werbungskosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) auswirkt. Strittig ist, ob die Entfernungspauschale gekürzt werden muss - was unseres Erachtens aber nicht der Fall ist. |
Hintergrund
Zur Steueroptimierung werden in der Praxis oft Benzingutscheine ausgegeben. Die Gutscheine bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (ab 2014: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) steuerfrei, wenn der mit dem Marktwert zu bewertende geldwerte Vorteil, der nach Anrechnung eventuell vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte verbleibt, insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Anzuwenden ist die Regelung nur auf Sachzuwendungen, die mit dem Marktpreis bewertet werden. Auf Geldleistungen scheidet die Anwendung dieser Vorschrift aus (zur Abgrenzung siehe H 8.1 (1-4) LStH - Stichwort „Geldleistung oder Sachbezug“).
Der über den lohnsteuerfreien Benzingutschein bezogene Kraftstoff kann für
- Privatfahrten,
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit,
- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder
- betriebliche Fahrten verwandt werden.
Wichtig | Vom Charakter her soll der über den Gutschein bezogene Kraftstoff eine Betankung für Privatfahrten ermöglichen. Demnach hat der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung unter „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ keine Beträge aufzuführen (BMF, Schreiben vom 28.8.2013, Az. IV C 5 - S 2378/13/10002, I. Nr. 10; Abruf-Nr. 132845). Zu einer Kürzung der Entfernungspauschale kommt es auch nicht. Etwas anderes ergibt sich aus den weiteren Verfügungen aus 2013 nicht (BMF, Schreiben vom 3.1.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002; Rz. 1.9; Abruf-Nr. 130095; BMF, Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002:002, Rz. 1.9; Abruf-Nr. 133563;andere Auffassung Schmidt/Loschelder, EStG, § 9 Rz. 130).
PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung hat zu dieser Frage bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen. Auf der sicheren Seite ist der Arbeitgeber, wenn er dem jeweiligen Mitarbeiter den Benzingutschein ausdrücklich nur für Privatfahrten gewährt und dies durch eine schriftliche Vereinbarung dokumentiert. Durch eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG zur Frage der Aufzeichnungspflicht kann der Arbeitgeber eine Haftungsbefreiung erlangen. |
Weiterführender Hinweis:
- Beitrag „So können Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte bezuschussen“, LGP 3/2013, Seite 42; im Archiv auf lgp.iww.de