· Fachbeitrag · Fahrtkosten
Fahrtkosten von Leiharbeitern in tatsächlicher Höhe abziehbar
| Ein Leiharbeiter, der nur bei einem Entleiher eingesetzt wird, darf nach Ansicht des FG Münster in bestimmten Fällen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer ansetzen. |
Im konkreten Fall schlug es für den Leiharbeiter positiv zu Buche, dass er nach seinem Arbeitsvertrag keinem Entleiher fest zugeordnet worden, sondern ein bundesweiter Einsatz möglich gewesen war. Folglich habe er sich nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und so Fahrtkosten reduzieren können, so das FG. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Anwendung der Entfernungspauschale gerechtfertigt gewesen. Dass der Arbeitnehmer im Nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Denn nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen könne, habe auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen (Urteil vom 11.10.2011, Az. 13 K 456/10; Abruf-Nr. 114214).
PRAXISHINWEIS | Das FG widersprach damit ausdrücklich der in der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, wonach immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Der BFH hat nun in dieser Streitfrage das letzte Wort (Az. VI R 63/11). |