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  • · Fachbeitrag · Fahrtkosten

    Reisekosten eines Arbeitnehmers bei Verwendung des eigenen Pkw

    | Verwendet ein privater Arbeitnehmer seinen privaten Pkw für eine Dienstreise, darf er nach Ansicht des BFH nur 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer und nicht die Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro ansetzen, die in einigen Bundesländern öffentlich Bediensteten gewährt wird. Dagegen wehrt sich der Arbeitnehmer mit einer Verfassungsbeschwerde. |

     

    Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit dem eigenen Pkw durch, darf er die dabei entstehenden - vom Arbeitgeber nicht erstatteten - Kfz-Kosten als Werbungskosten abziehen. Entweder weist er hierzu im Einzelnen die tatsächlichen Kosten pro Kilometer nach. Oder er darf - ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kfz-Gesamtkosten - nur die pauschalen Kilometersätze ansetzen, die die Finanzverwaltung festgesetzt hat, also 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR). Ein pauschaler Kilometersatz in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) kommt nicht in Betracht (BFH, Beschluss vom 15.3.2011, Az: VI B 145/10; Abruf-Nr. 111688).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Arbeitnehmer gibt sich mit der Ungleichbehandlung nicht zufrieden. Er hat Verfassungsbeschwerde eingereicht (Az: 2 BvR 1008/11).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 93 | ID 27131710