· Fachbeitrag · Fahrtkosten/Reisekosten
Verpflegungs- und Fahrtkosten bei Fahrern eines Müllfahrzeugs
| Können einem Müllwagenfahrer die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebshof mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer erstattet werden oder gilt die Einschränkung der Entfernungspauschale? „LGP “ sieht hier einen Widerspruch im neuen Reisekostenrecht: Selbst wenn der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte ist und der Fahrer bei längerer Abwesenheit Anspruch auf Verpflegungsgeld hat, sind die Fahrtkosten nicht steuerfrei erstattbar. |
Antwort | Fahrpersonal hat in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, auch nicht an einem Betriebshof (BMF, Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004; Abruf-Nr. 133156, Rz. 26). Obwohl ein Müllwagenfahrer damit grundsätzlich auswärts tätig ist und ihm bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung steuerfreie Verpflegungsgelder gezahlt werden können, werden die täglichen Fahrten zum Betriebshof wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gewertet (BMF, Schreiben vom 30.9.2013, Rz. 37). Somit können die Fahrten zum und vom Betriebshof nicht steuerfrei erstattet werden, allenfalls sind Fahrtkostenerstattungen mit pauschaler Lohnsteuerübernahme möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
PRAXISHINWEIS | Der Betriebshof kann zur ersten Tätigkeitsstätte werden, wenn der Arbeitgeber ihn arbeitsrechtlich zuordnet oder wenn es sich um einen von öffentlicher Hand angestellten Müllwagenfahrer handelt. Denn das öffentliche Dienstrecht geht davon aus, dass jeder Arbeitnehmer einer Dienststätte zugeordnet ist. In diesem Fall fallen auch Verpflegungsgelder weg. |
Weiterführender Hinweis
- Beiträge „Reisekostenersatz und Tagesspesen für Fahrpersonal richtig abrechnen - Teile I und II“, LGP 4/2014, Seite 65 und 5/2014, Seite 77