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  • · Fachbeitrag · Fort- und Weiterbildungskosten

    Übernahme der Fortbildungskosten: In diesen Fällen ist Rückforderung durch Arbeitgeber möglich

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | Die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber ist gängige Praxis, um die Qualifikation und Kompetenz der Mitarbeiter zu fördern und Fachkräfte zu binden. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt? In solchen Fällen können Rückzahlungsklauseln greifen, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der übernommenen Kosten verpflichten. Die Zulässigkeit solcher Klauseln und die Möglichkeiten der Rückforderung unterliegen jedoch strengen Voraussetzungen. LGP macht Sie nachfolgend damit vertraut. |

    Pflichten und Grenzen bei Fort- und Weiterbildungskosten

    Rückzahlungsklauseln verpflichten den Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber übernommenen Fort- oder Weiterbildungskosten zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Abzugrenzen hiervon sind Arbeitgeberdarlehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Finanzierung seiner Fort- und Weiterbildung gewährt; diese muss der Arbeitnehmer unabhängig vom Verbleiben im Unternehmen zurückzahlen.

     

    Im Bereich der Berufsausbildung gelten keine Rückzahlungsklauseln, da der Ausbilder die Ausbildungsmittel kostenlos stellen muss. Es ist daher nicht zulässig, Auszubildende zur Zahlung einer Entschädigung für ihre Berufsausbildung zu verpflichten. Gleiches gilt z. B. für Berufspraktika und Volontariate.

       

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