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Übernahme von Beiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin
| Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät als Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, handelt es sich um Arbeitslohn. Die übernommenen Aufwendungen sind dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, so das FG Münster. |
Das FG ließ die Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwaltssozietät nicht gelten (FG Münster, Urteil vom 01.02.2018, Az. 1 K 2943/16 L, Abruf-Nr. 200682, Az. beim BFH: VI R 11/18):
- Eine Berufshaftpflichtversicherung sei unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab.
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