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  • · Fachbeitrag · Geldwerte Vorteile/Auslandstätigkeit

    Nettolohnvereinbarung: Vom Arbeitgeber getragene Steuerberatungskosten kein Arbeitslohn

    | Übernimmt ein Arbeitgeber bei einer Auslandesentsendung mit Nettolohnvereinbarung die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers, ist das im eigenbetrieblichen Interesse. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Das hat der BFH entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung aufgegeben. Zugleich hat er klargestellt, dass seine Entscheidung auch für reine Inlandssachverhalte gilt. |

     

    Bisherige BFH-Sicht: Übernahme der Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

    Der BFH hatte im Jahr 2010 entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt (BFH, Urteil vom 21.01.2010, Az. VI R 2/08, Abruf-Nr. 101022). An dieser Sicht hält der BFH nicht mehr fest.

     

    Neue BFH-Sicht: Übernahme der Kosten ist kein Arbeitslohn

    Im aktuellen BFH-Fall hatte das deutsche Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns mit Mitarbeitern Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen, die er nach Deutschland entsandte.

     

    Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen dieser Mitarbeiter durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer wiederum traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab.

     

    • Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

     

    • Dem folgte der BFH nicht: In einem solchen Fall übernehme der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Er übernehme sie nicht, um die Mitarbeiter zu entlohnen. Die Übernahme der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen stellt daher keinen Arbeitslohn dar. Ziel des Arbeitgebers sei es, seine eigenen Lohnkosten durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft möglichst niedrig zu halten. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend ist daher für den BFH, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte (BFH, Urteil vom 09.05.2019, Az. VI R 28/17, Abruf-Nr. 210629).

     

    Wichtig | Keine Rolle spielt es für den BFH, dass im konkreten Fall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 155 | ID 46083184