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  • · Fachbeitrag · Geldwerte Vorteile/Auslandstätigkeit

    Auslandsentsendung: Vom Arbeitgeber getragene Steuerberatungskosten sind kein Arbeitslohn

    | Übernimmt ein Arbeitgeber bei einer Auslandsentsendung mit Nettolohnvereinbarung die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers, kann das im eigenbetrieblichen Interesse geschehen; dann handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Dieser Auffassung ist zumindest das FG Rheinland-Pfalz. Es bleibt abzuwarten, ob das auch der BFH im Revisionsverfahren so sieht. |

     

    Der lohnsteuerrechtliche Hintergrund

    Lohnsteuerprüfer interessieren sich bei Auslandsentsendungen gegen Nettolohnvereinbarung besonders für die Entsenderichtlinie. Sieht diese vor, dass der Arbeitgeber Steuerberatungskosten des Mitarbeiters übernimmt, die steuerliche Folgen seiner Auslandsentsendung betreffen, unterstellen die Prüfer Arbeitslohn. Das FG Rheinland-Pfalz ist dem entgegengetreten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2016, Az. 1 K 1605/14, Abruf-Nr. 195563).

     

    Übernahme der Kosten kann im Interesse des Unternehmens sein

    Dass der Arbeitgeber die Kosten trägt, kann in seinem betrieblichen Interesse sein. Im Urteilsfall ging es um einen Konzern, in dessen Firmenphilosophie Auslandsentsendungen eine bedeutende Rolle spielten. Ohne die Nettolohnvereinbarung wäre die Bereitschaft der Mitarbeiter zur Entsendung stark gemindert gewesen. Mit der Nettolohnvereinbarung hingegen war ihnen das Nettogehalt gesichert, ohne dass sie sich um die komplexen Regeln der Versteuerung bei einer Auslandsentsendung kümmern mussten.