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Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung: BMF folgt BFH
| 2019 hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Kosten für die Steuererklärung von Mitarbeitern in Fällen einer Nettolohnvereinbarung nicht zu Arbeitslohn führt. Das Urteil ist mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Jetzt hat auch das BMF reagiert. |
Konkret hat das BMF die Rz. 303 seines Schreibens zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 03.05.2018 geändert (BMF, Schreiben vom 22.04.2020, Az. IV B 2 ‒ S 1300/08/10027-01, Abruf-Nr. 216395):
- Die Übernahme der Steuerberatungskosten führt nicht mehr zu Arbeitslohn, wenn mit dem Mitarbeiter eine Nettolohnvereinbarung und eine Vereinbarung zur Abtretung der Steuererstattungsansprüche getroffen wurde. Soweit die Steuerberatungskosten auf andere Einkunftsarten (z. B. Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) entfallen, liegt aber weiterhin Arbeitslohn vor.
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