· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Mehrfachbeschäftigung von Minijobbern: Steuer- und sv-rechliche Folgen in der Praxis
| Viele Minijobber üben eine Mehrfachbeschäftigung aus. Hier droht der Verlust der Versicherungsfreiheit und der Wegfall der günstigen Pauschalbesteuerung. Arbeitgeber tun daher gut daran, sich mit den häufigsten Fallvarianten und deren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen vertraut zu machen. |
Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Überschreiten die Entgelte zusammen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht, sind sie versicherungsfrei; überschreiten sie dagegen die Grenze, sind sie versicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
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Eine bei ihrem Ehemann familienversicherte Frau arbeitet bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 Euro. Ab Juli 2011 ist sie bei Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 Euro (Fall 1) bzw. 300 Euro (Fall 2) tätig. Weitere Beschäftigungen hat sie nicht. Beide Arbeitgeber beschäftigen weniger als 30 Arbeitnehmer. Fall 1: Die Frau ist in beiden geringfügigen Beschäftigungen (A + B) versicherungsfrei, weil das zusammengerechnete Arbeitsentgelt von 380 Euro die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht übersteigt. Folge: Die Arbeitgeber müssen die einheitliche Pauschalsteuer (2 %), die Pauschalbeiträge zur Kranken- (13 %) und Rentenversicherung (15 %) sowie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (0,74 %) zahlen. Fall 2: Durch den zweiten Minijob wird die 400-Euro-Grenze überschritten. Folge: Die Frau ist ab Juli in beiden Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Auch die Pauschalbesteuerung mit 2 Prozent ist nicht möglich, weil beide Arbeitgeber nicht den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 %) entrichten, sondern nur den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (9,95 %). Die Arbeitgeber müssen das Arbeitsentgelt individuell besteuern. In den Fällen muss die Frau beiden Arbeitgebern eine Lohnsteuerkarte (bzw. eine Ersatzbescheinigung über die maßgeblichen Besteuerungsmerkmale) vorlegen. Das zweite geringfügige Beschäftigungsverhältnis ist in diesem Fall zwingend mit der Steuerklasse VI zu besteuern. Alternativ zur individuellen Besteuerung kommt für beide - für sich allein betrachtet - geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die Pauschalbesteuerung mit 20 Prozent nach § 40a Abs. 2a EStG in Betracht. |
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