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  • · Fachbeitrag · Geschenke

    So werden Geschenke an Arbeitnehmer lohnsteuerlich behandelt

    von Dipl. Finanzwirtin (FH) und Steuerberaterin Susanne Weber, WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, München

    | Nicht nur die in Geld gezahlten Vergütungen, auch Sachzuwendungen gehören bekanntlich zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Geschenke, die Arbeitnehmern als Sachzuwendung gewährt werden, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben bzw. mit günstigen pauschalen Steuersätzen versteuert werden. |

    Aufmerksamkeiten - Geschenke aus persönlichem Anlass

    Als Aufmerksamkeiten werden Sachleistungen des Arbeitgebers bezeichnet, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen (R 19.6 Abs. 1 LStR). Sie gehören dem Grunde nach nicht zum Arbeitslohn und sind folglich steuerfrei.

     

    Zu den Aufmerksamkeiten gehören alle Sachzuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses vom Arbeitgeber erhalten und deren Wert einschließlich Umsatzsteuer 40 Euro nicht übersteigt. Das sind zum Beispiel Blumen, ein Buch, eine CD oder eine Flasche Wein. Persönliche Anlässe sind zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, aber auch Arbeitnehmer-Jubiläen und Verabschiedungen.

     

    Wichtig | Begünstigt sind nur Sachzuwendungen. Geldgeschenke müssen immer als Arbeitslohn versteuert werden, auch wenn ihr Wert gering ist.

    • Beispiel

    Anlässlich der Geburt eines Kindes erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein mit Münzen gefülltes Sparschwein.

    Ergebnis: Das Sparschwein selbst gehört als Sachzuwendung nicht zum Arbeitslohn, wenn der Wert 40 Euro nicht übersteigt (Aufmerksamkeit). Der Inhalt/das Bargeld muss jedoch als Arbeitslohn versteuert werden.

    Wichtig | Bei der 40-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Wird diese überschritten, gehört der Gesamtbetrag zum Arbeitslohn, nicht nur der 40 Euro übersteigende Betrag. Die Freigrenze gilt übrigens je Anlass.

     

    • Beispiel

    Zur Hochzeit erhält eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber eine Vase im Wert von 70 Euro. Im gleichen Monat erhält sie anlässlich ihres Geburtstags einen Blumenstrauß im Wert von 35 Euro.

    Ergebnis: Da für die Vase als Hochzeitsgeschenk die 40-Euro-Grenze überschritten ist, muss der gesamte Wert der Vase als Arbeitslohn versteuert werden. Der Blumenstrauß von 35 Euro aus Anlass des Geburtstags gehört jedoch als Aufmerksamkeit nicht zum Arbeitslohn.

    Belohnungsgeschenke - Geschenke zu sonstigen Anlässen

    Sachgeschenke, die an Arbeitnehmer gegeben werden und die keinen persönlichen Anlass haben, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt zum Beispiel für Weihnachtsgeschenke. Solche Sachzuwendungen können aber steuerfrei bleiben, wenn sie die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

     

    • Beispiel

    Für die spontane Unterstützung beim Abschluss eines Projekts erhält eine Arbeitnehmerin am nächsten Tag als Dankeschön vom Arbeitgeber einen Blumenstrauß im Wert von 35 Euro. Andere Sachzuwendungen erhält sie in dem Monat nicht.

    Ergebnis: Da die Blumen nicht anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht werden, gehören sie grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro eingehalten ist, kann die Versteuerung unterbleiben.

    Auch Gutscheine mit aufgedrucktem Euro-Betrag können als Sachzuwendung behandelt werden, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, anstelle des Gutscheins einen Betrag in Geld zu verlangen. Die Frage, ob Bar-lohn oder Sachbezug vorliegt, ist nach der BFH-Rechtsprechung danach zu entscheiden, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, und nicht, wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt (H 8.1. Abs. 1 bis 4 „Geldleistung oder Sachbezug“). Kann der Arbeitnehmer nur die Sache verlangen, liegt stets Sachbezug vor. Hat er ein Wahlrecht, liegt eine Geldzuwendung vor.

     

    • Beispiel

    Zum Geburtstag erhalten alle Arbeitnehmer einen Gutschein im Wert von 25 Euro, die in einem Buchladen eingelöst werden können. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen entsprechenden Geldbetrag.

    Ergebnis: Die Gutscheine werden als Sachzuwendung behandelt. Sie führen als Aufmerksamkeit nicht zu Arbeitslohn.

    Bei Gutscheinen, die bei Dritten einzulösen sind, erfolgt der Zufluss des Arbeitslohns (= Zeitpunkt der Versteuerung) mit Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer, weil dieser zu dem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer den Gutschein einlöst (R 38.2 Abs. 3 LStR).

    Wertermittlung bei Sachzuwendungen

    Zur Ermittlung des als Arbeitslohn zu erfassenden Betrags müssen Sachzuwendungen grundsätzlich mit dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort“ bewertet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zur Vereinfachung kann die Bewertung mit 96 Prozent des Preises erfolgen, zu dem die jeweilige Ware im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR). Mit dem pauschalen Preisabschlag von 4 Prozent werden die üblicherweise gewährten Preisnachltässe berücksichtigt.

     

    Beachten Sie | Die Finanzverwaltung lässt die Anwendung dieser „96-Prozent-Regelung“ bei Gutscheinen mit aufgedrucktem Euro-Betrag allerdings nicht zu, da bei Gutscheinen mit Euro-Betrag auf die Gutscheine selbst üblicherweise keine Rabatte gewährt werden.

    Pauschalversteuerung von Sachgeschenken

    Geschenke, die nach obigen Grundsätzen steuerpflichtig sind, kann der Arbeitgeber statt der Individualversteuerung wie folgt pauschal versteuern.

     

    Pauschalierung nach § 37b EStG

    Hat sich der Arbeitgeber für die pauschale Versteuerung von Sachzuwendungen, die Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, entschieden (§ 37b Abs. 2 EStG), gilt der Pauschalsteuersatz von 30 Prozent auch für die Versteuerung von steuerpflichtigen Geschenken.Bei der Pauschalierung nach § 37b EStG bleiben die Sachzuwendungen allerdings sozialversicherungspflichtig.

     

    Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Sachzuwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Die Bewertung nach der „96-Prozent-Regelung“ ist ausgeschlossen. Sachgeschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind als „Streuwerbeartikel“ anzusehen und brauchen nicht versteuert zu werden.

     

    Pauschalierung bei Übereignung von Personalcomputern und Zubehör

    Verschenkt der Arbeitgeber einen Personalcomputer oder PC-Zubehör, kann der Arbeitgeber den Vorteil mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Der Arbeitnehmer wird dann weder mit Steuerabzugsbeträgen noch Sozialabgaben belastet.

     

    Pauschalierung für Geschenke aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

    Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Veranstaltungen handelt. Als üblich werden zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr anerkannt, bei denen die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer nicht übersteigen.

     

    In die 110-Euro-Grenze sind auch Geschenke bis zu einem Wert von 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer einzubeziehen, die aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gewährt werden. Als üblich wird auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke bis 40 Euro an solche Arbeitnehmer angesehen, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten; das gilt aber nicht für eine deswegen gewährte Barzuwendung (R 19.5 Abs. 4 Nr. 4 LStR).

     

    Übersteigt der Wert der Geschenke die 40-Euro-Grenze, sind sie zwar nicht in die Prüfung der 110-Euro-Grenze einzubeziehen. Sie können aber mit dem Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen von 25 Prozent versteuert werden und bleiben dann in der Sozialversicherung beitragsfrei. Diese günstige Versteuerung kann allerdings nur für Geschenke angewendet werden, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen, zum Beispiel eine Tombola. Geschenke, die nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind individuell oder nach § 37b Abs. 2 EStG zu versteuern.

     

    • Beispiel

    Auf der Weihnachtsfeier, die für das gesamte Unternehmen durchgeführt wird, wird dem besten Vertriebsmitarbeiter ein Gutschein im Wert von 200 Euro überreicht. Es wird auch eine Tombola veranstaltet, für die alle Arbeitnehmer unentgeltlich ein Los erhalten und bei der neben kleineren Gewinnen bis 40 Euro inklusive Umsatzsteuer als Hauptpreis ein Fahrrad im Wert von 800 Euro verlost wird.

    Ergebnis: Der Gutschein an den Vertriebsmitarbeiter wird nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung überreicht. Er gehört daher nicht zu den Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen und ist individuell zu versteuern. Die Sachpreise bei der Tombola bis 40 Euro sind in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen. Das Fahrrad ist wegen Überschreitens der 40-Euro-Grenze nicht in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 14 | ID 37097290