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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Corona-Prämie für Pflegepersonal ‒ Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld verlängert

    | Das „Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser “ (Abruf-Nr. 218238 ) enthält auch für die Lohnabrechnung wichtige Änderungen: |

     

    • Kinderkrankengeld: In Folge der Corona-Belastungen dehnt das Gesetz den Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld aus: Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, haben im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage.

     

    • Kinderzuschlag und Pflegeunterstützungsgeld: Das Gesetz verlängert zudem zahlreiche Corona-bedingte Regeln bis zum Jahresende 2020, die eigentlich mit dem 30.09.2020 ausgelaufen wären ‒ so die vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens beim Kinderzuschlag und die Ansprüche von Beschäftigten, die Angehörige pflegen: Die Entschädigung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie das Pflegeunterstützungsgeld können bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Monate, in denen wegen der Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag unberücksichtigt.

     

    Quelle: Bundesrat Kompakt vom 09.10.2020

    Quelle: ID 46917931

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