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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Details zu Corona-Prämie, KUG-Zuschuss und Entschädigung für Verdienstausfall nach IfSG

    von Dipl-Finanzwirtin (FH) Anne L’habitant, Steuerberaterin, WTS Düsseldorf

    | Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, Abruf-Nr. 216429 ) wurde am 05.06.2020 beschlossen. Es enthält u. a. Regelungen zur Corona-Prämie, zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds und zur Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfall nach IfSG in bestimmten Fällen. Auch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat am 29.06.2020 unmittelbar nach dem Bundestag den Bundesrat passiert. LGP nennt die Details. |

    Gesetzliche Regelung der Corona-Prämie

    Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie hat das BMF auf § 3 Nr. 11 EStG in Verbindung mit R 3.11 Abs. 2 LStR gestützt (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001, Abruf-Nr. 215201, LGP 5/2020, Seite 75 → Abruf-Nr. 46510925). Hier wurde kritisiert, dass die Corona-Prämie gar nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 11 EStG falle. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Corona-Steuerhilfegesetz für Rechtssicherheit gesorgt: Er hat die Steuerfreiheit der Corona-Prämie in § 3 Nr. 11a EStG eingefügt.

     

    „Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro“.