· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge vorauszahlen und Steuergestaltung nutzen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Der Jahreswechsel steht vor der Tür ‒ und mit diesem geht ein effektives Steuersparmodell einher: Werden noch 2022 Vorauszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für kommende Jahre geleistet, können diese nicht nur 2022 abgesetzt werden. Es eröffnen sich auch für 2023 weitere Abzugsmöglichkeiten. In der Praxis sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere darf die Beitragsvorauszahlung nicht zu hoch ausfallen. LGP macht Lohnabrechner mit den Details vertraut. |
Sonderausgabenabzug aufgrund Bürgerentlastungsgesetz
Durch das Bürgerentlastungsgesetz gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 2.800 Euro. Er reduziert sich für diejenigen Steuerzahler auf 1.900 Euro, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten; das sind z. B. Beamte, Rentner oder Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 4 EStG).
Davon gibt es eine Ausnahme: Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bzw. b) EStG sind nach Abzug von steuerfreien Zuschüssen (z. B. vom Arbeitgeber/der gesetzlichen Rentenversicherung) in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Sprich: Der Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro pro Person ist auf die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nicht anwendbar (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG). Damit lassen sich die Beiträge hierfür in voller Höhe von der Steuer absetzen.
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