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  • · Fachbeitrag · Lohnabrechnung

    Lohnsteuer und Sozialabgaben: Termine 2014

    | Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten Arbeitgeber unter Ausnutzung der gesetzlichen Schonfrist zahlen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der folgenden Übersicht haben Arbeitgeber alle Lohnsteuer- und Sozialabgabentermine des Jahres 2014 im Griff. |

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachweise und Zahlung

    Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit). An diesem Tag muss ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis) müssen mit Beginn (0 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24 Uhr elektronisch übersandt sein.

     

    Beachten Sie | In der folgenden Tabelle wird deshalb unter „Nachweis“ unterschieden zwischen „Übersendung“ (= letztmöglicher Tag, an dem die Nachweise bis 24 Uhr elektronisch übersandt werden können) und „Vorliegen“ (= der Tag, an dem die Nachweise um 0 Uhr vorliegen müssen).

     

    • Beitragsnachweise und Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für 2014

    Monat

    Nachweis

    Übersendung

    Nachweis

    Vorliegen

    Fälligkeit

    Monat

    Nachweis Übersendung

    Nachweis

    Vorliegen

    Fälligkeit

    Januar

    So

    26.1.

    Mo

    27.1.

    Mi

    29.1.

    Juli

    Do

    24.7.

    Fr

    25.7.

    Di

    29.7.

    Februar

    So

    23.2.

    Mo

    24.2.

    Mi

    26.2.

    August

    So

    24.8.

    Mo

    25.8.

    Mi

    27.8.

    März

    Mo

    24.3.

    Di

    25.3.

    Do

    27.3.

    September

    Di

    23.9.

    Mi

    24.9.

    Fr

    26.9.

    April

    Mi

    23.4.

    Do

    24.4.

    Mo

    28.4.

    Oktober

    Do

    So

    23.10.?26.10.

    Fr

    Mo

    24.10.

    27.10.*

    Di

    Mi

    28.10.

    29.10.*

    Mai

    Do

    22.5.

    Fr

    23.5.

    Di

    27.5.

    November

    So

    23.11.

    Mo

    24.11.

    Mi

    26.11.

    Juni

    Mo

    23.6.

    Di

    24.6.

    Do

    26.6.

    Dezember

    Do

    18.12.

    Fr

    19.12.

    Di

    23.12.**

    * Aufgrund des nicht bundeseinheitlichen Feiertags richtet sich dieser Termin nach dem Sitz der Einzugsstelle. Der spätere Fälligkeits-? termin gilt für die Bundesländer, in denen der 31.10.2014 (Reformationstag) kein Feiertag ist.

    **Der 24.12. und der 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

     

    Lohnsteuer - Abgabe der Anmeldungen

    Die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen müssen jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgegeben werden. Wird der Abgabetermin nicht eingehalten, droht ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.

     

    Für Überweisungen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist (§ 240 Abs. 3 AO). Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben werden. Bei Scheckzahlungen muss der Scheck bereits drei Tage vor dem Steuertermin (spätestens 24 Uhr) beim Finanzamt sein.

     

    • Beispiel

    Der 10. Juli 2014 ist der Abgabetermin für die Lohnsteueranmeldung Juni. An dem Tag muss die Anmeldung beim Finanzamt abgegeben sein. Zahlt der Arbeitgeber per Scheck, muss dieser dem Finanzamt am 7.?Juli 2014 vorliegen. Überweist er die Lohnsteuer, müsste das Geld am 13. Juli 2014 auf dem Konto des Finanzamts sein. Weil der 13. Juli ein Sonntag ist, reicht es, wenn das Geld am 14. Juli 2014 auf dem Konto des Finanzamts eingeht.

     

    Wird die Lohnsteuer erst nach Ablauf der Zahlungsschonfrist gezahlt, verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Prozent Säumniszuschlag des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags.

     

    • Beispiel

    Die Lohnsteuer für den Monat September 2014 in Höhe von 5.225 Euro (fällig am 10. Oktober 2014) wird erst am 18. November 2014 gezahlt. Der Säumniszuschlag beträgt 104 Euro (5.200 Euro x 1 % x 2 angefangene Monate).

     

    Beachten Sie | Lohnsteuer wird nicht gestundet, weil der Arbeitnehmer sie schuldet und der Arbeitgeber sie nur treuhänderisch verwaltet.

     

    Nachfolgend finden Sie die Lohnsteuertermine 2014. Die Zahlungsschonfrist gilt aber nur für Überweisungen auf ein Konto des Finanzamts.

     

    • Lohnsteuertermine 2014

    Anmeldung ?für Monat

    Abgabetermin

    Zahlungsschonfrist letzter Tag

    Anmeldung ?für Monat

    Abgabetermin

    Zahlungsschonfrist letzter Tag

    12/2013

    Fr

    10.1.2014

    Mo

    13.1.2014

    7/2014

    Mo

    11.8.2014

    Do

    14.8.2014

    1/2014

    Mo

    10.2.2014

    Do

    13.2.2014

    8/2014

    Mi

    10.9.2014

    Mo

    15.9.2014

    2/2014

    Mo

    10.3.2014

    Do

    13.3.2014

    9/2014

    Fr

    10.10.2014

    Mo

    13.10.2014

    3/2014

    Do

    10.4.2014

    Mo

    14.4.2014

    10/2014

    Mo

    10.11.2014

    Do

    13.11.2014

    4/2014

    Mo

    12.5.2014

    Do

    15.5.2014

    11/2014

    Mi

    10.12.2014

    Mo

    15.12.2014

    5/2014

    Di

    10.6.2014

    Fr

    13.6.2014

    12/2014

    Mo

    12.1.2015

    Do

    15.1.2015

    6/2014

    Do

    10.7.2014

    Mo

    14.7.2014

     

     

    PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber können dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Vorteil: Die Steuer gilt immer als rechtzeitig gezahlt. In der Regel bucht das Finanzamt das Geld ebenfalls erst mit Ablauf der Zahlungsschonfrist ab.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Den Kalender „Lohnsteuer und Sozialabgaben: Termine 2014“ finden Sie auch auf ?lgp.iww.de unter Downloads ? Arbeitshilfen/Checklisten ? Lohnabrechnung.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 203 | ID 42397172