· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer
| Der Arbeitgeber kann in bestimmten Fällen die Lohnsteuer und die Annexsteuern pauschalieren. Zu seiner Entlastung kann er diese auch auf den Arbeitnehmer abwälzen. Eine Tabelle erleichtert es, die steuerliche Belastung beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer schnell zu berechnen. |
Pauschalierung der Lohnsteuer in bestimmten Fällen
Die Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn wird grundsätzlich anhand der Lohnsteuertabelle ermittelt (§ 39b Abs. 2 EStG). Für die Höhe des Lohnsteuerabzugs sind neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn auch die elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinder und die Frei- oder Hinzurechnungsbeträge) maßgebend.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber von dieser Variante abweichen und die Lohnsteuer mit festen Beträgen pauschalieren (§§ 40, 40a, 40b, 37a und 37b EStG). Das ist in den folgenden Fällen möglich:
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2 % | Minijobs. Die Zahlung erfolgt an die Minijobzentrale in Essen. |
5 % | Arbeitslohn an Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. |
2,25 % | Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen. |
15 % | Zuschüsse für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Versorgungskassen. |
20 % | Minijobs mit „normalen“ Sozialversicherungsbeiträgen, Direktversicherung, Pensionskasse, Unfallversicherung, tarifvertragliche Ansprüche gegen Dritte. |
25 % | Mahlzeiten im Betrieb, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Verpflegungsmehraufwendungen, Übereignung von Personalcomputern, Zuschüsse für Internetnutzung, Löhne für kurzfristig Beschäftigte. |
30 % | Sachbezüge bis 10.000 Euro. |
Abzuführen sind neben der pauschalen Lohnsteuer auch die Annexsteuern; das sind der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 Prozent und die pauschale Kirchensteuer. Die pauschalen Kirchensteuersätze richten sich nach dem Bundesland der Betriebsstätte und sehen aktuell folgende Sätze vor.
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4 % | Hamburg |
5 % | Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
6 % | Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein |
7 % | Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
Abwälzung der pauschalen Abzugsbeträge auf Arbeitnehmer
Steuerrechtlich kann der Arbeitgeber die pauschalen Steuern nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen. Denn Steuerschuldner der pauschalen Steuerabzugsbeträge ist der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Er muss die pauschalen Abzugsbeträge an das Betriebsstätten-Finanzamt bzw. im Fall eines Minijobs an die Minijobzentrale in Essen abführen.
Der Arbeitgeber kann lediglich im Innenverhältnis den Arbeitnehmer mit den pauschalen Steuerabzugsbeträgen belasten. Steuerschuldner bleibt aber trotzdem der Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nicht Gesamtschuldner.
Abwälzung lediglich arbeitsrechtlich möglich
Das BAG hat die Abwälzung der pauschalen Abzugsbeträge auf Arbeitnehmer im Innenverhältnis gebilligt. Demnach gibt es keinen gesetzlichen Grundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen muss, wenn er sich für das Pauschallohnsteuerverfahren entscheidet. Der Arbeitnehmer kann aber jederzeit die Einzelbesteuerung nach der Steuerklasse verlangen (Urteil vom 5.8.1987, Az. 5 AZR 22/86; Abruf-Nr. 112790).
Soll der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge tragen, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung (mündlich oder schriftlich) treffen. Enthalten der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Klauseln, die die Abwälzung der Steuerabzugsbeträge verbieten, ist eine davon abweichende Vereinbarung unzulässig.
Keine Auswirkungen auf steuerliche und SV-Bemessungsgrundlage
Werden die pauschalen Steuerabzugsbeträge auf den Arbeitnehmer abgewälzt, gehören sie - neben dem ausgezahlten Betrag - zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Obwohl der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge zahlt, mindern sie nicht die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug (§ 40 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 4 Satz 1 EStG).
Die Übernahme der pauschalen Steuerabzugsbeträge durch den Arbeitnehmer hat auch keinen Einfluss auf die Sozialversicherung. Für die Sozialversicherung bleibt das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt maßgebend.
Steuerliche Belastung bei Pauschalierung im Überblick
Nachstehende Tabelle ermöglicht eine schnelle Berechnung der steuerlichen Belastung. Die Begriffe Bruttobetrag, Nettobetrag und Netto-Brutto besagen Folgendes:
- Die Spalte „Bruttobetrag“ enthält die Gesamtbelastung (Bezüge und Steuerabzugsbeträge) für den Arbeitgeber.
- In der Spalte „Nettobetrag“ steht der Auszahlungsbetrag. Er gibt die Belastung des Arbeitgebers wieder, wenn er die Steuerabzugsbeträge auf den Arbeitnehmer abwälzt, bzw. was dem Arbeitnehmer unterm Strich bleibt.
- Der Prozentsatz in der Spalte „Netto-Brutto“ ermittelt den steuerpflichtigen Bruttobetrag. Er betrifft den Fall, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Nettobetrag zur Verfügung stellen möchte, zu dem der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge trägt.
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LSt % | KiSt % | SolZ % | Bruttobetrag % | Nettobetrag % | Netto-Brutto % |
5,0 | 4,0 | 5,5 | 105,4750 | 94,5250 | 105,7921 |
5,0 | 5,0 | 5,5 | 105,5250 | 94,4750 | 105,8481 |
5,0 | 6,0 | 5,5 | 105,5750 | 94,4250 | 105,9042 |
5,0 | 7,0 | 5,5 | 105,6250 | 94,3750 | 105,9603 |
15,0 | 4,0 | 5,5 | 116,4250 | 83,5750 | 119,6530 |
15,0 | 5,0 | 5,5 | 116,5750 | 83,4250 | 119,8681 |
15,0 | 6,0 | 5,5 | 116,7250 | 83,2750 | 120,0841 |
15,0 | 7,0 | 5,5 | 116,8750 | 83,1250 | 120,3008 |
20,0 | 4,0 | 5,5 | 121,9000 | 78,1000 | 128,0410 |
20,0 | 5,0 | 5,5 | 122,1000 | 77,9000 | 128,3697 |
20,0 | 6,0 | 5,5 | 122,3000 | 77,7000 | 128,7001 |
20,0 | 7,0 | 5,5 | 122,5000 | 77,5000 | 129,0323 |
25,0 | 4,0 | 5,5 | 127,3750 | 72,6250 | 137,6936 |
25,0 | 5,0 | 5,5 | 127,6250 | 72,3750 | 138,1693 |
25,0 | 6,0 | 5,5 | 127,8750 | 72,1250 | 138,6482 |
25,0 | 7,0 | 5,5 | 128,1250 | 71,8750 | 139,1304 |
30,0 | 4,0 | 5,5 | 132,8500 | 67,1500 | 148,9203 |
30,0 | 5,0 | 5,5 | 133,1500 | 66,8500 | 149,5886 |
30,0 | 6,0 | 5,5 | 133,4500 | 66,5500 | 150,2630 |
30,0 | 7,0 | 5,5 | 133,7500 | 66,2500 | 150,9434 |
Wie Sie die Tabelle geschickt nutzen, zeigen die folgenden drei Beispiele zum Bruttobetrag, Nettobetrag und Netto-Brutto.
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Ein Arbeitnehmer in Berlin (Kirchensteuer: 5 %) erhält ein Notebook im Wert von 1.000 Euro. Die Steuerabzugsbeträge übernimmt der Arbeitgeber. Er kann die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschalieren. Ein Blick in die Spalte Bruttobetrag zeigt einen Wert von 127,625 Prozent; bei dem Notebook von 1.000 Euro ist der Arbeitgeber mit 1.276,25 Euro belastetet. Die folgende Kontrollrechnung bestätigt dies.
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Ein Arbeitnehmer in Bayern (Kirchensteuer: 7 %) erhält einen Fahrtkostenzuschuss von 364 Euro. Die Steuerabzugsbeträge trägt der Arbeitnehmer. Die Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse kann mit 15 % pauschaliert werden. Aus der Nettospalte ergibt sich ein Wert von 83,125 %. Für den Arbeitnehmer bleiben also netto 302,58 Euro übrig (83,125 % x 364 Euro). Die folgende Kontrollrechnung bestätigt das.
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Ein Arbeitnehmer in Hamburg (Kirchensteuer: 4 %), verheiratet, zwei Kinder, erhält eine Urlaubsbeihilfe von 200 Euro netto ausgezahlt. Vereinbarungsgemäß soll er die Steuerabzugsbeträge übernehmen. Die Lohnsteuer für Urlaubsbeihilfen kann mit 25 Prozent pauschaliert werden. Der steuerpflichtige Arbeitslohn setzt sich zusammen aus dem ausgezahlten Betrag von 200 Euro und den Steuerabzugsbeträgen. Aus der Spalte Netto-Brutto ergibt sich ein Wert von 137,6936 %. Daraus errechnet sich ein Bruttobetrag von 275,39 Euro (137,6936 % x 200 Euro). Die folgende Kontrollrechnung bestätigt das.
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Steuerfalle für den Arbeitnehmer
Die Lohnsteuer für Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit 15 Prozent pauschaliert werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge übernimmt, werden seine Werbungskosten um den pauschal versteuerten Betrag gekürzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG, R 40.2 Abs. 6 Satz 2 LStR, BMF, Schreiben vom 31.8.2009; Az: IV C 5 - S 2351/09/10002; Abruf-Nr. 092952).
WICHTIG | Im Einzelfall kann es für den Arbeitnehmer durchaus günstiger sein, einen niedrigeren Zuschuss zu erhalten, für den der Arbeitgeber die Steuern übernimmt.
Weiterführender Hinweis
- Einen ausführlichen Beitrag zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Bezüge, die neben dem Aushilfslohn gezahlt werden können, finden Sie in einer der nächsten Ausgaben.