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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer

    | Der Arbeitgeber kann in bestimmten Fällen die Lohnsteuer und die Annexsteuern pauschalieren. Zu seiner Entlastung kann er diese auch auf den Arbeitnehmer abwälzen. Eine Tabelle erleichtert es, die steuerliche Belastung beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer schnell zu berechnen. |

    Pauschalierung der Lohnsteuer in bestimmten Fällen

    Die Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn wird grundsätzlich anhand der Lohnsteuertabelle ermittelt (§ 39b Abs. 2 EStG). Für die Höhe des Lohnsteuerabzugs sind neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn auch die elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinder und die Frei- oder Hinzurechnungsbeträge) maßgebend.

    In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber von dieser Variante abweichen und die Lohnsteuer mit festen Beträgen pauschalieren (§§ 40, 40a, 40b, 37a und 37b EStG). Das ist in den folgenden Fällen möglich:

     

    • Pauschalierungsfälle

    2 %

    Minijobs. Die Zahlung erfolgt an die Minijobzentrale in Essen.

    5 %

    Arbeitslohn an Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.

    2,25 %

    Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen.

    15 %

    Zuschüsse für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Versorgungskassen.

    20 %

    Minijobs mit „normalen“ Sozialversicherungsbeiträgen, Direktversicherung, Pensionskasse, Unfallversicherung, tarifvertragliche Ansprüche gegen Dritte.

    25 %

    Mahlzeiten im Betrieb, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Verpflegungsmehraufwendungen, Übereignung von Personalcomputern, Zuschüsse für Internetnutzung, Löhne für kurzfristig Beschäftigte.

    30 %

    Sachbezüge bis 10.000 Euro.

     

    Abzuführen sind neben der pauschalen Lohnsteuer auch die Annexsteuern; das sind der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 Prozent und die pauschale Kirchensteuer. Die pauschalen Kirchensteuersätze richten sich nach dem Bundesland der Betriebsstätte und sehen aktuell folgende Sätze vor.

     

    • Aktuelle Kirchensteuersätze

    4 %

    Hamburg

    5 %

    Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

    6 %

    Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

    7 %

    Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

    Abwälzung der pauschalen Abzugsbeträge auf Arbeitnehmer

    Steuerrechtlich kann der Arbeitgeber die pauschalen Steuern nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen. Denn Steuerschuldner der pauschalen Steuerabzugsbeträge ist der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Er muss die pauschalen Abzugsbeträge an das Betriebsstätten-Finanzamt bzw. im Fall eines Minijobs an die Minijobzentrale in Essen abführen.

     

    Der Arbeitgeber kann lediglich im Innenverhältnis den Arbeitnehmer mit den pauschalen Steuerabzugsbeträgen belasten. Steuerschuldner bleibt aber trotzdem der Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nicht Gesamtschuldner.

     

    Abwälzung lediglich arbeitsrechtlich möglich

    Das BAG hat die Abwälzung der pauschalen Abzugsbeträge auf Arbeitnehmer im Innenverhältnis gebilligt. Demnach gibt es keinen gesetzlichen Grundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen muss, wenn er sich für das Pauschallohnsteuerverfahren entscheidet. Der Arbeitnehmer kann aber jederzeit die Einzelbesteuerung nach der Steuerklasse verlangen (Urteil vom 5.8.1987, Az. 5 AZR 22/86; Abruf-Nr. 112790).

     

    Soll der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge tragen, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung (mündlich oder schriftlich) treffen. Enthalten der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Klauseln, die die Abwälzung der Steuerabzugsbeträge verbieten, ist eine davon abweichende Vereinbarung unzulässig.

    Keine Auswirkungen auf steuerliche und SV-Bemessungsgrundlage

    Werden die pauschalen Steuerabzugsbeträge auf den Arbeitnehmer abgewälzt, gehören sie - neben dem ausgezahlten Betrag - zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Obwohl der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge zahlt, mindern sie nicht die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug (§ 40 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 4 Satz 1 EStG).

     

    Die Übernahme der pauschalen Steuerabzugsbeträge durch den Arbeitnehmer hat auch keinen Einfluss auf die Sozialversicherung. Für die Sozialversicherung bleibt das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt maßgebend.

    Steuerliche Belastung bei Pauschalierung im Überblick

    Nachstehende Tabelle ermöglicht eine schnelle Berechnung der steuerlichen Belastung. Die Begriffe Bruttobetrag, Nettobetrag und Netto-Brutto besagen Folgendes:

    • Die Spalte „Bruttobetrag“ enthält die Gesamtbelastung (Bezüge und Steuerabzugsbeträge) für den Arbeitgeber.

     

    • In der Spalte „Nettobetrag“ steht der Auszahlungsbetrag. Er gibt die Belastung des Arbeitgebers wieder, wenn er die Steuerabzugsbeträge auf den Arbeitnehmer abwälzt, bzw. was dem Arbeitnehmer unterm Strich bleibt.
    • Der Prozentsatz in der Spalte „Netto-Brutto“ ermittelt den steuerpflichtigen Bruttobetrag. Er betrifft den Fall, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Nettobetrag zur Verfügung stellen möchte, zu dem der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge trägt.

     

    • Steuerliche Belastung

    LSt %

    KiSt %

    SolZ %

    Bruttobetrag %

    Nettobetrag %

    Netto-Brutto %

    5,0

    4,0

    5,5

    105,4750

    94,5250

    105,7921

    5,0

    5,0

    5,5

    105,5250

    94,4750

    105,8481

    5,0

    6,0

    5,5

    105,5750

    94,4250

    105,9042

    5,0

    7,0

    5,5

    105,6250

    94,3750

    105,9603

    15,0

    4,0

    5,5

    116,4250

    83,5750

    119,6530

    15,0

    5,0

    5,5

    116,5750

    83,4250

    119,8681

    15,0

    6,0

    5,5

    116,7250

    83,2750

    120,0841

    15,0

    7,0

    5,5

    116,8750

    83,1250

    120,3008

    20,0

    4,0

    5,5

    121,9000

    78,1000

    128,0410

    20,0

    5,0

    5,5

    122,1000

    77,9000

    128,3697

    20,0

    6,0

    5,5

    122,3000

    77,7000

    128,7001

    20,0

    7,0

    5,5

    122,5000

    77,5000

    129,0323

    25,0

    4,0

    5,5

    127,3750

    72,6250

    137,6936

    25,0

    5,0

    5,5

    127,6250

    72,3750

    138,1693

    25,0

    6,0

    5,5

    127,8750

    72,1250

    138,6482

    25,0

    7,0

    5,5

    128,1250

    71,8750

    139,1304

    30,0

    4,0

    5,5

    132,8500

    67,1500

    148,9203

    30,0

    5,0

    5,5

    133,1500

    66,8500

    149,5886

    30,0

    6,0

    5,5

    133,4500

    66,5500

    150,2630

    30,0

    7,0

    5,5

    133,7500

    66,2500

    150,9434

     

    Wie Sie die Tabelle geschickt nutzen, zeigen die folgenden drei Beispiele zum Bruttobetrag, Nettobetrag und Netto-Brutto.

     

    • Beispiel Bruttobetrag

    Ein Arbeitnehmer in Berlin (Kirchensteuer: 5 %) erhält ein Notebook im Wert von 1.000 Euro. Die Steuerabzugsbeträge übernimmt der Arbeitgeber. Er kann die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschalieren. Ein Blick in die Spalte Bruttobetrag zeigt einen Wert von 127,625 Prozent; bei dem Notebook von 1.000 Euro ist der Arbeitgeber mit 1.276,25 Euro belastetet. Die folgende Kontrollrechnung bestätigt dies.

    Lohnsteuer (25,0 % x 1.000,00 Euro)

    250,00 Euro

    Solidaritätszuschlag (5,5 % x 250,00 Euro)

    13,75 Euro

    Kirchensteuer Berlin (5,0 % x 250,00 Euro)

    12,50 Euro

    Abzugsbeträge

    276,25 Euro

    Gesamtbelastung (Notebook 1.000 Euro + Abzugsbeträge)

    1.276,25 Euro

     

    • Beispiel Nettobetrag

    Ein Arbeitnehmer in Bayern (Kirchensteuer: 7 %) erhält einen Fahrtkostenzuschuss von 364 Euro. Die Steuerabzugsbeträge trägt der Arbeitnehmer. Die Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse kann mit 15 % pauschaliert werden. Aus der Nettospalte ergibt sich ein Wert von 83,125 %. Für den Arbeitnehmer bleiben also netto 302,58 Euro übrig (83,125 % x 364 Euro). Die folgende Kontrollrechnung bestätigt das.

    Lohnsteuer (15,0 % x 364,00 Euro)

    54,60 Euro

    Solidaritätszuschlag (5,5 % x 54,60 Euro)

    3,00 Euro

    Kirchensteuer Bayern (7,0 % x 54,60 Euro)

    3,82 Euro

    Abzugsbeträge

    61,42 Euro

    Nettoauszahlung (Zuschuss 364,00 Euro ./. Abzugsbeträge)

    302,58 Euro

     

    • Beispiel Netto-Brutto

    Ein Arbeitnehmer in Hamburg (Kirchensteuer: 4 %), verheiratet, zwei Kinder, erhält eine Urlaubsbeihilfe von 200 Euro netto ausgezahlt. Vereinbarungsgemäß soll er die Steuerabzugsbeträge übernehmen. Die Lohnsteuer für Urlaubsbeihilfen kann mit 25 Prozent pauschaliert werden. Der steuerpflichtige Arbeitslohn setzt sich zusammen aus dem ausgezahlten Betrag von 200 Euro und den Steuerabzugsbeträgen. Aus der Spalte Netto-Brutto ergibt sich ein Wert von 137,6936 %. Daraus errechnet sich ein Bruttobetrag von 275,39 Euro (137,6936 % x 200 Euro). Die folgende Kontrollrechnung bestätigt das.

    Lohnsteuer (25,0 % x 275,39 Euro)

    68,85 Euro

    Solidaritätszuschlag (5,5 % x 68,85 Euro)

    3,79 Euro

    Kirchensteuer Hamburg (4,0 % x 68,85 Euro)

    2,75 Euro

    Abzugsbeträge

    75,39 Euro

    Nettoauszahlung

    200,00 Euro

    Bruttobetrag (Beihilfe 200,00 Euro + 75,39 Euro)

    275,39 Euro

     

    Steuerfalle für den Arbeitnehmer

    Die Lohnsteuer für Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit 15 Prozent pauschaliert werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge übernimmt, werden seine Werbungskosten um den pauschal versteuerten Betrag gekürzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG, R 40.2 Abs. 6 Satz 2 LStR, BMF, Schreiben vom 31.8.2009; Az: IV C 5 - S 2351/09/10002; Abruf-Nr. 092952).

     

    WICHTIG | Im Einzelfall kann es für den Arbeitnehmer durchaus günstiger sein, einen niedrigeren Zuschuss zu erhalten, für den der Arbeitgeber die Steuern übernimmt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Einen ausführlichen Beitrag zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Bezüge, die neben dem Aushilfslohn gezahlt werden können, finden Sie in einer der nächsten Ausgaben.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 12 | ID 28680860