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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    FG Köln gewährt eingetragenen Lebenspartnern Splittingtarif

    | Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer wie Ehegatten zu behandeln. So hat das FG Köln entschieden. |

     

    Es verpflichtete das Finanzamt, Lebenspartnern die Steuerklasse IV einzutragen. Dabei stützte es sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 611/07) zur Erbschaftsteuer. In diesem Verfahren hatte das BVerfG die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen. Das FG hält es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die zu dieser Frage beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten durchaus Aussicht auf Erfolg (Beschluss vom 7.12.2011, Az. 4 V 2831/11; Abruf-Nr. 120065).

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum BFH in München zugelassen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 21 | ID 31120930

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