· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien
| Verbilligte Aktien sind dem Arbeitnehmer nicht zugeflossen, solange er darüber rechtlich nicht verfügen kann. Das hat der BFH unter Heranziehung der aktienrechtlichen Grundsätze für lohnsteuerliche Zwecke entschieden. |
Nach Ansicht des BFH ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich der Vorteil mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen. Bei einem Aktienerwerb ist das der Zeitpunkt der Übertragung oder Hinterlegung im Bankdepot. Einem solchen Zufluss steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund einer Sperr- oder Haltefrist für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Denn die Veräußerung ist rechtlich möglich, auch wenn sie Sanktionen auslösen kann. Dieser Grundsatz gilt aber nach Ansicht des BFH nicht uneingeschränkt: Bei einem gesetzlichen Veräußerungsverbot, wie dies nach deutschem Aktienrecht bei vinkulierten Namensaktien der Fall ist, ist die Wirksamkeit der Übertragung der Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig (§ 68 AktG). Ohne Zustimmung ist die Übertragung zunächst schwebend unwirksam. Verweigert die Gesellschaft ihre Zustimmung, ist die Übertragung von Anfang an unwirksam. Folge: Keine wirtschaftliche Verfügungsmacht (Urteil vom 30.6.2011, Az: VI R 37/09; Abruf-Nr. 113184).