21.01.2022 · Nachricht · Lohnsteuerabzug
Ausländische Betriebsstätte – kein Arbeitgeber nach OECD-MA
| Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist als solche nicht als Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA anzusehen. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmer entfällt, steht dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. So hat es das Finanzamt gesehen, das FG Niedersachsen hat diese Sicht bestätigt. |
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