· Fachbeitrag · Lohnsteuerklasse
Höheres Arbeitslosengeld I durch geschickten Steuerklassenwechsel
| Ein verheirateter Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert, kann mit der richtigen Steuerklassenkombination ein höheres Arbeitslosengeld erzielen. Arbeitgeber sollten diese Strategie kennen und betroffene Arbeitnehmer entsprechend informieren. |
Für Arbeitslosengeld ist die Steuerklasse entscheidend
Das Arbeitslosengeld I wird dem Arbeitslosen als angemessener Ersatz für den Verdienstausfall gezahlt, den er durch den Verlust des Arbeitsplatzes erleidet. Bei der Bemessung des Arbeitslosengelds I wird an den Nettolohnausfall angeknüpft.
Für die Berechnung des Arbeitslosengelds I ist generell die Steuerklasse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend (§ 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Wird die Steuerklasse im Laufe des Jahres gewechselt, gilt die Änderung ab dem Tag der Änderung (§ 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Wechselt der Arbeitslose die Steuerklasse, muss die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld neu berechnen. Bisher zu viel geleistete Zahlungen darf sie nicht mehr zurückfordern, wenn der Arbeitslose beim Wechsel der Steuerklasse nicht grob fahrlässig gehandelt hat (BSG, Urteile vom 29.8.2002, Az. B 11 AL 31/02 R und B 11 AL 87/01 R; Abruf-Nr. 021168 und 021169).
Beachten Sie | Droht Arbeitslosigkeit, sollten Arbeitnehmer den Wechsel der Lohnsteuerklassen überdenken. Sie können aber nur einmal jährlich die Steuerklassen ändern (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG; R 39.2 Abs. 5 Satz 4 LStR). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Änderung vor dem 1. Januar beantragt wurde oder aus Anlass der Eheschließung erfolgt (39.2 Abs. 5 Satz 6 LStR).
Die richtige Steuerklassenkombination
Ein Ehepaar sollte im Hinblick auf das Arbeitslosengeld I folgende Steuerklassenkombination ins Auge fassen:
- Der arbeitslose Ehepartner bekommt oder behält die Steuerklasse III. Dadurch erhält er ein höheres Arbeitslosengeld I.
- Der arbeitende Ehepartner arbeitet auf Steuerklasse V.
Die Steuerklasse V führt zunächst zu einem höheren Steuerabzug. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhält das Ehepaar aber die zuviel einbehaltenen Steuerabzugsbeträge der Steuerklasse V erstattet. Und das nach Steuerklasse III berechnete Arbeitslosengeld I bleibt unangetastet. Je höher der frühere Bruttoarbeitslohn des Arbeitslosen war, umso höher der finanzielle Vorteil. Diese Strategie lohnt sich, wie das folgende Beispiel zeigt:
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Ehemann M und seine Frau F (kinderlos) erhalten beide einen Bruttoarbeitslohn von 3.500 Euro. Hieraus ergeben sich je nach Steuerklasse jeweils folgende Nettogehälter für M und seine Frau F:
M und F verdienen bei Steuerklasse IV/IV zusammen monatlich 4.154,08 Euro netto. Wird M arbeitslos, errechnet sich bei einem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 Euro je nach Steuerklasse von M folgendes Arbeitslosengeld I:
Wechselt M in die Steuerklasse III, hat das Ehepaar auf den ersten Blick am wenigsten Geld pro Monat zur Verfügung (Spalte III oben). Die Einkommensteuerveranlagung korrigiert aber dieses Ergebnis. Aus dem Bruttoarbeitslohn von F in Höhe von 42.000 Euro errechnet sich ein zu versteuerndes Einkommen von 35.745 Euro. Mit dem dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslosengeld I ergibt sich folgendes jährliche bzw. monatliche Gesamteinkommen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Berechnung des Arbeitslosengelds I nach Steuerklasse III erzielen M und F mit 3.616 Euro das höchste monatliche Gesamteinkommen. Gegenüber der Berechnung nach der Steuerklasse V ergibt sich - trotz der höheren steuerlichen Belastung - durch den Progressionsvorbehalt ein Vorteil von monatlich 349 Euro (3.616 Euro ./. 3.267 Euro). |