· Fachbeitrag · Lohnsteuerklasse/Elterngeld
Kein mehrfacher unterjähriger Wechsel der Steuerklasse
| Eltern können die Höhe des Elterngelds durch die Lohnsteuerklassenwahl optimieren. Ein Wechsel kann pro Kalenderjahr grundsätzlich nur einmal beantragt werden. Nach einem Wechsel der Kombination IV/IV auf III/V ist ein erneuter Wechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres ausgeschlossen, auch wenn dies dem Zweck dient, ein höheres Elterngeld zu erlangen ( FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, Az. 3 K 887/16, Abruf-Nr. 191106 ). |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „ElterngeldPlus: Die Auswirkungen für Arbeitgeber in der Praxis“, LGP 6/2015, Seite 104 → Abruf-Nr. 43389840
Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 38 | ID 44492321