· Fachbeitrag · Lohnzahlungen Dritter
Rabatte eines Autoherstellers an Arbeitnehmer eines Zulieferbetriebs: Arbeitslohn ‒ ja oder nein?
| Gewährt ein Automobilhersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So entschied das FG Köln. Das letzte Wort hat aber der BFH. |
Rabatte im Unternehmensverbund
Ein Mann war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autohersteller war mit 50 Prozent an dem Zulieferbetrieb beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Mann kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile bei dem Mann als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Seine Klage hatte Erfolg (FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17, Abruf-Nr. 206196).
Pkw-Rabatt und Verzicht auf Überführungskosten kein Arbeitslohn
Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Mannes gewährt habe:
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