· Fachbeitrag · Lohnzuschläge
BFH: Gefahrenzulagen sind steuer- und abgabenpflichtig
| Zuschläge wegen besonderer Gefahren, die ein Arbeitgeber Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, sind nicht mit Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG gleichzusetzen, entschied der BFH. Deshalb sind Gefahrenzulagen steuer- und sozialabgabenpflichtig ( Urteil vom 15.9.2011, Az. VI R 6/09 ; Abruf-Nr. 113624 ). |
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 3 | ID 30877640