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BFH konkretisiert Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
| Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang. Das hat der BFH entschieden. |
Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Streitig war, ob Zahlungen an eine Unterstützungskasse im Wege der Gehaltsumwandlung Teil des Grundlohns nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG sind. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass Beiträge der Steuerpflichtigen an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehören. Grundlohn sei nur der laufende Arbeitslohn. Darunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung begründeten, stellten mangels Zufluss keinen laufenden Arbeitslohn dar und gehörten folglich nicht zum Grundlohn.
Dies sah der BFH anders und hob die Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 1865/20) auf: Grundlohn steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er diesem bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldet wird. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ohne Belang. Sprich: Der Arbeitslohn vor Gehaltsumwandlung ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge (BFH, Urteil vom 10.08.2023, Az. VI R 11/21, Abruf-Nr. 237981).