· Fachbeitrag · Mitarbeitermobilität
Änderung des AEAO enthält Änderungen zum Ort der Geschäftsleitung und zu Betriebsstätten
von Rechtsanwalt Otfrid Böhmer, Director bei der WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
| Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung geändert. Erstmals hat sie Ausführungen zum Ort der Geschäftsleitung (AEAO zu § 10 AO) aufgenommen. Zudem hat sie die Passage zur Begründung von Betriebsstätten (AEAO zu § 12 AO) neu gefasst. Das ist wichtig mit Blick auf Work from anywhere. |
Ort der Geschäftsleitung bzw. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
Zum Ort der Geschäftsleitung bzw. zum Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (AEAO zu § 10 AO) wird u. a. ausgeführt, dass entscheidend darauf abgestellt werden müsse, an welchem Ort die „Tagesgeschäfte“ tatsächlich wahrgenommen werden. Nicht entscheidend seien hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen des Unternehmens betreffen; insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Geschäftsleitende Handlungen im Sinne des Tagesgeschäfts könnten insbesondere auch in der Wohnung des Geschäftsführers oder in den Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft vorgenommen werden (BMF, Schreiben vom 05.02.2024, Az. IV D 1 ‒ S 0062/23/10003 :001, Abruf-Nr. 240120).
Geschäftsleitungsentscheidungen auf Geschäftsreisen seien wegen des Fehlens einer ortsbezogenen Einrichtung am Tätigkeitsort und des Merkmals der Dauer regelmäßig nicht geeignet, einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen. Im Ergebnis seien stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen.
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