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  • · Nachricht · Pensionsfonds

    Vor dem BFH: Pauschalbesteuerung der Beiträge eines Arbeitgebers an ausländischen Pensionsfonds nach § 37b EStG

    | Sind für ausländische Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an ausländische Pensionsfonds Arbeitslohn, der nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann? Diese Frage muss der BFH klären. |

     

    Das FG Hamburg hat in der Vorinstanz entschieden, dass die Beiträge des Arbeitgebers zu den ausländischen Pensionsfonds dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewähren. Somit seien sie keine Sachzuwendungen i. S. v. § 37b Abs.  1 und 2 EStG, sondern Barlohn. Das Recht der Arbeitnehmer sei nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder ggf. Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen. Darin unterscheide sich der Fall etwa von den Zukunftssicherungsleistungen in Form eines zusätzlichen Krankenversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, der Ansprüche auf ärztliche Heilbehandlungen, Medikamente, medizinische Hilfsmittel oder etwa Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten vermittelt (FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2024, Az. 6 K 109/20, Abruf-Nr. 242543).

     

    Wichtig | Ob das der BFH genauso sieht, wird die Revision zeigen. Sie ist beim BFH unter dem Az. VI R 13/24 anhängig.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 171 | ID 50122296