· Fachbeitrag · Pensionszusage
Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge
| Kürzt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer infolge einer Unternehmenskrise dauerhaft die Aktivbezüge, müssen auch die Versorgungsanwartschaften angepasst werden, damit keine Überversorgung eintreten kann. Diese Lehre lässt sich aus einem Urteil des BFH ziehen. |
Hintergrund | Steuerlich in Ordnung ist eine Versorgungszusage der GmbH, und die gewinnmindernde Bildung einer entsprechenden Rückstellung bei der GmbH, wenn die Versorgungsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens 75 Prozent der Bezüge beträgt, die der GGf aus seinem laufenden, aktiven Beschäftigungsverhältnis am Bilanzstichtag erhält. Daran hält der BFH weiter fest. Eine steuerschädliche Überversorgung ist aus Sicht des BFH im Fall einer Unternehmenskrise gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge unverändert beibehalten wird. Darauf, ob die Kürzung der Anwartschaft nach arbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig ist, kommt es steuerlich nicht an, so ausdrücklich der BFH (BFH, Urteil vom 27.3.2011, Az. I R 56/11; Abruf-Nr. 121656).
PRAXISHINWEIS | Wird das Gehalt des GGf nur vorübergehend betriebsbedingt gekürzt und dadurch die 75-Prozent-Grenze überschritten, müssen die Versorgungsanwartschaften des GGf nicht sofort abgesenkt werden. Nach Beendigung der Krise muss dann aber das laufende Gehalt umgehend angehoben oder die Versorgungsanwartschaft gekürzt werden, um eine Überversorgung und die damit verbundenen negativen steuerlichen Folgen zu verhindern. |