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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Auch Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten haben maximal eine Arbeitsstätte

    | Der BFH hat im Jahr 2011 seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte geändert. Demnach kann ein Arbeitnehmer nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese Rechtsprechung hat der BFH aktuell im Fall eines Rettungsassistenten und eines Fahrers eines Noteinsatzfahrzeugs mit mehreren Tätigkeitsstätten angewandt. |

    Rettungsassistent auf zwei Wachen und im Notarztwagen

    Ein Rettungsassistent, der seine Tätigkeit in zwei Rettungswachen ausübt und sich daneben im Rahmen von Einsätzen in Notarzt- bzw. Rettungswagen aufhält, hat nach Ansicht des BFH maximal eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ (BFH, Urteil vom 19.1.2012, Az. VI R 36/11; Abruf-Nr. 121083).

     

    Rettungswache als regelmäßige Arbeitsstätte oder Auswärtstätigkeit

    In einem solchen Fall ist maximal einer der regelmäßigen Einsatzorte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, sprich regelmäßige Arbeitsstätte. Für die Entscheidung, welche das ist, kommt es laut BFH vor allem darauf an, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.