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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    BFH vereinfacht Reisekostenrecht: Arbeitnehmer hat maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

    | Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Mit dieser Aussage hat der BFH einen Richtungswechsel in seiner Rechtsprechung vollzogen. Gleichzeitig hat er damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Lernen Sie die Grundaussagen und Sachverhalte kennen, über die der BFH entschieden hat, und erfahren Sie, welche Konsequenzen sich aus den Urteilen in der Praxis ergeben. |

    Grundaussagen des BFH

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es ist damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.

     

    Kein Nebeneinander mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten mehr

    Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Daran hält der BFH jetzt ausdrücklich nicht mehr fest.