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Das gilt in punkto regelmäßige Arbeitsstättebei den einzelnen Berufsgruppen
| Zwar hat der BFH den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Jahr 2011 praxisgerecht neu definiert, und die Finanzverwaltung trägt die neue Rechtsprechung im Wesentlichen mit. Aber in der Praxis stellen sich immer noch genug Fragen, wie bei der Einordnung der einzelnen Berufsgruppen zu verfahren ist. Daher haben wir für Sie die Regelungen für die wichtigsten von der Arbeitsstättenregelung betroffenen Berufsgruppen zusammengestellt. |
Für BFH ist Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit maßgebend
Die regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers - so die Definition in den Lohnsteuerrichtlinien (R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR). Leider ist diese Formulierung so offen, dass BFH und Finanzverwaltung für jeden Arbeitnehmer mindestens eine regelmäßige Arbeitsstätte angenommen haben.
Eine erfreulich praxisgerechte Kehrtwende hat der BFH 2011 vollzogen. Danach hat jeder Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte. Nämlich dort, wo der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann es nur beim direkten Arbeitgeber geben. Das gilt auch bei Leiharbeitnehmern und beim Outsourcing (BFH, Urteile vom 9.6.2011, Az. VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09; Abruf-Nr. 112903, 112904 und 112905).
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