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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Kann zeitliche Befristung eine Auswärtstätigkeit begründen?

    | Ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt, ist für den Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber bzw. deren Abzug als Werbungskosten durch den Arbeitnehmer wichtig. Für einen Fall des „alten“ Reisekostenrechts, in dem das Arbeitsverhältnis von vorneherein auf zwölf Monate begrenzt war, hat das FG Köln eine Auswärtstätigkeit verneint. Aufgrund der Bedeutung dieses Themengebiets lohnt sich die Beobachtung des Revisionsverfahrens. |

     

    Im Urteilsfall schloss der Arbeitgeber einen auf zwölf Monate befristeten Vertrag, die ersten sechs Monate waren Probezeit. Der Arbeitnehmer wohnte neun Kilometer von der einzigen Arbeitsstelle entfernt. Er beantragte den Abzug seiner vollen Fahrtkosten unter Berufung auf zwei BFH-Entscheidungen, wonach befristete Versetzungen zu einer Auswärtstätigkeit führten und seine Befristung die genannten Zeitspannen nicht überschreite (BFH, Urteile vom 8.8.2013, Az. VI R 27/12 und VI R 72/12; Abruf-Nrn. 141315 und 133745). Auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer mehrmals für je ein Jahr befristet in einen anderen Betriebsteil versetzt wurde, sah der BFH keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 51/12; Abruf-Nr. 134052; LGP 2/2014, Seite 19). Anders als in den drei BFH-Urteilen gab es in diesem neuen Fall aber überhaupt nur eine einzige Tätigkeitsstätte. Somit könne der Arbeitnehmer gar nicht auswärts von dieser tätig gewesen sein, so die Richter des FG Köln (Urteil vom 19.2.2014, Az. 9 K 2957/12; Abruf-Nr. 141316).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einer Auswärtstätigkeit führen kann, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebsstätte regelmäßig aufsucht, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet zu sein, hat nun der BFH zu entscheiden (Revision unter Az. VI R 21/14).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 73 | ID 42665452