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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Lkw-Fahrer im Fernverkehr ohne „regelmäßige Arbeitsstätte“

    | Bei Lkw-Fahrern im Fernverkehr sind nach Ansicht des BFH weder der Lkw noch der Lkw-Wechselplatz eine „regelmäßige Arbeitsstätte“. Der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist. Der Lkw-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. |

     

    Das Urteil hat zur Folge, dass Lkw-Fahrer im Fernverkehr den Verpflegungsmehraufwand abziehen dürfen. Zudem dürfen sie die Fahrten mit dem eigenen Pkw zum Lkw-Wechselplatz und zurück zur Wohnung in Höhe der tatsächlichen Kfz-Kosten oder pauschal in Höhe von 30 Cent pro tatsächlich gefahrene Kilometer ansetzen. Die Entfernungspauschale ist nicht anwendbar. Übernachtet der Lkw-Fahrer bei seinen mehrtägigen Fahrten in diverse ausländische Staaten in der Schlafkabine seines Lkw, darf er nicht die Pauschalen der Finanzverwaltung für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen als Werbungskosten absetzen. Das würde nämlich zu einer unzutreffenden Besteuerung führen, so der BFH. Der Lkw-Fahrer darf dann aber die tatsächlichen Übernachtungskosten bei seinen beruflichen Fahrten, zum Beispiel für die Benutzung von Dusche, Toilette sowie für Reinigung der Schlafkabine im Lkw als Werbungskosten absetzen. Liegen wie im Urteilsfall Einzelnachweise (Belege) nicht vor, sind die tatsächlichen Übernachtungskosten der Höhe nach zu schätzen (BFH, Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11; Abruf-Nr. 121662).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht muss die Schätzung jetzt nachholen. Die vom klagenden Lkw-Fahrer ohne Nachweis geltend gemachten tatsächlichen Übernachtungskosten in Höhe von fünf Euro pro Tag sind aus Sicht des BFH jedenfalls nicht überhöht.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 33950590