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  • · Nachricht · Reisekosten

    Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

    | Übernachtet ein Fernfahrer in der Schlafkabine seines LKW, darf er die die tatsächlich angefallenen Aufwendungen steuerlich geltend machen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Außerdem darf der Fernfahrer für die Fahrten von der Wohnung zum LKW-Wechselplatz die Reisekosten abziehen, weil weder der LKW-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen. |

     

    Der BFH hat entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen kann, denn diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Fernfahrer arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 Euro angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

     

    Der BFH hat in demselben Fall ferner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt, weil es davon ausging, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist (BFH, Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

     

    Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 2012

    Quelle: ID 33960430