· Fachbeitrag · Reisekosten
Wenn ein Dritter Hotel- und Frühstückskosten übernimmt
| Ein Leser fragt, ob in dem Fall, in dem die Hotel- und Frühstückskosten nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten übernommen werden und der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand zahlt, im Gegenzug der amtliche Sachbezugswert für das Frühstück von 1,57 Euro abzuziehen ist. |
Unsere Antwort | Hier kommt es entscheidend darauf an, ob eine Lohnzahlung Dritter vorliegt:
- Hat der Arbeitgeber den Dritten vor Beginn der Reise veranlasst, das Frühstück abzugeben, dann ist ein geldwerter Vorteil in Höhe des Sachbezugswerts von 1,57 Euro anzusetzen, auch wenn der Dritte die Hotelrechnung bezahlt hat. Denn es handelt sich um eine Lohnzahlung Dritter.
- Wird das Frühstück ohne Einflussnahme des Arbeitgebers gestellt, ist der Sachbezugswert für das Frühstück nicht anzusetzen, da dies keine Lohnzahlung Dritter ist.
PRAXISHINWEIS | Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber etwas zuwenden will oder es zumindest beeinflussen kann. Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Als Grundlage dient das BMF-Schreiben vom 5. Juni 1996 (Az. IV B 6 - S 2334 - 179/96; Abruf-Nr. 122067). |
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 127 | ID 34475160