· Fachbeitrag · Reisekosten
Wo ist die erste Tätigkeitsstätte bei Flugpersonal?
| Flugpersonal hat seine erste Tätigkeitsstätte an dem im Arbeitsvertrag festgelegten Flughafen. So sieht es das FG Hessen und bestätigt damit die Verwaltungsauffassung. Das letzte Wort hat aber der BFH. Für Arbeitgeber entscheidet das Urteil über die steuerfreie Erstattung von Fahrtkosten. |
Einfache Entfernung oder Hin- und Rückfahrt
Die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte entscheidet u. a. darüber, ob der Arbeitnehmer nur die einfache Wegstrecke von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte über die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen kann, oder ob die tatsächlichen Fahrten (Hin- und Rückfahrt) nach Dienstreisegrundsätzen behandelt werden können. Der Arbeitgeber kann im zweiten Fall Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG).
Arbeitsvertragliche Zuordnung
Das FG Hessen war der Auffassung, dass die Festlegung des Flughafens im Arbeitsvertrag als zeitlich unbefristete arbeitsvertragliche Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 S. 1 EStG zu sehen ist (FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017, Az. 1 K 1824/15, Abruf-Nr. 193774; Az. Revision beim BFH: VI R 17/17). Auch das FG Hamburg hatte bereits entschieden, dass der Stationierungsflughafen eines Piloten als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren ist (FG Hamburg, Urteil vom 03.10.2016, Az. 6 K 20/16, Abruf-Nr. 190995, Az. Revision beim BFH: VI R 40/16).
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