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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Zwei Tätigkeitsstätten an zwei Tagen pro Woche: Drei-Monats-Frist?

    | Ein Leser fragt: Eine Arbeitnehmerin ist bei einer Personalleasinggesellschaft mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt. Sie arbeitet vier Tage in der Woche. Davon wird sie zwei Tage beim Arbeitgeber A (Montag und Dienstag) und zwei Tage beim Arbeitgeber B (Mittwoch und Donnerstag) regelmäßig eingesetzt. Hat diese Arbeitnehmerin auch über die Dreimonatsfrist hinaus einen Anspruch auf steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen? |

     

    Unsere Antwort | Ja, sie hat einen Anspruch. Denn die Drei-Monats-Frist gilt nicht. Die Begründung ergibt sich aus R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR. Danach gilt mit Bezug auf eine alte Rechtsprechung des BFH folgende Zwei-Tage-Regelung: „Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.“ R 9.6 Abs. 4 verlangt also nur, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Das gilt somit auch in dem Fall, in dem die Tätigkeitsstätten A und B je zwei Tage pro Woche aufgesucht werden. Damit bleibt die Möglichkeit, zeitlich unbeschränkt für beide Einsätze steuer- und sozialversicherungsfreien Verpflegungsmehraufwand zu zahlen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 20 | ID 37001660

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