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  • · Nachricht · Sachbezüge

    Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab 2023

    | Seit dem 01.01.2023 gelten neue Sachbezugswerte. Denn diese wurden wie jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. |

     

    • Der Monatswert für die Unterkunft ist auf 265 Euro (2022: 241 Euro) gestiegen.
    • Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt
      • der monatliche Gesamtwert von 288 Euro (2022: 270 Euro) bzw.
      • der Einzelwert für ein Frühstück von zwei Euro (2022: 1,87 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen von 3,80 Euro (2022: 3,57 Euro) ‒ der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung also 9,60 Euro.
    • Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen:
      • 4,66 Euro (2022: 4,23 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
      • 3,81 Euro (2022: 3,46 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).

     

    PRAXISTIPP | Unentgeltliche Mahlzeiten ‒ ob in der Kantine, über Essensmarken oder Restaurantgutscheine ‒ müssen in Höhe der Sachbezugswerte lohnversteuert und verbeitragt werden. Dies lässt sich vermeiden, indem Sie als Arbeitgeber den Betrag vom Lohn einbehalten oder der Mitarbeiter den Betrag zuzahlt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Tabelle über alle „Sachbezugswerte 2023“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 48622713
    • Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, der der Bundesrat am 16.12.2022 zugestimmt hat → Abruf-Nr. 232814
    Quelle: ID 48613147