· Nachricht · Sachbezüge
Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab 2023
| Seit dem 01.01.2023 gelten neue Sachbezugswerte. Denn diese wurden wie jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. |
- Der Monatswert für die Unterkunft ist auf 265 Euro (2022: 241 Euro) gestiegen.
- Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt
- der monatliche Gesamtwert von 288 Euro (2022: 270 Euro) bzw.
- der Einzelwert für ein Frühstück von zwei Euro (2022: 1,87 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen von 3,80 Euro (2022: 3,57 Euro) ‒ der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung also 9,60 Euro.
- Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen:
- 4,66 Euro (2022: 4,23 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
- 3,81 Euro (2022: 3,46 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).
PRAXISTIPP | Unentgeltliche Mahlzeiten ‒ ob in der Kantine, über Essensmarken oder Restaurantgutscheine ‒ müssen in Höhe der Sachbezugswerte lohnversteuert und verbeitragt werden. Dies lässt sich vermeiden, indem Sie als Arbeitgeber den Betrag vom Lohn einbehalten oder der Mitarbeiter den Betrag zuzahlt. |
Weiterführende Hinweise
- Tabelle über alle „Sachbezugswerte 2023“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 48622713
- Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, der der Bundesrat am 16.12.2022 zugestimmt hat → Abruf-Nr. 232814
Quelle: ID 48613147