· Nachricht · Sachbezüge/Geschenke
§ 37b EStG: Pauschalsteuer erhöht Geschenkewert doch nicht
| Gute Nachrichten von der Finanzverwaltung: Das BMF hält trotz gegenteiliger BFH-Rechtsprechung daran fest, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Sachgeschenke nicht in die 35-Euro-Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug einfließt. Übersteigt also der Geschenkewert selbst die 35-Euro-Grenze nicht, bleibt der Betriebsausgabenabzug erhalten, auch wenn diese Grenze zusammen mit der Pauschalsteuer überschritten wird. |
Hintergrund | Der BFH hatte erst vor Kurzem entschieden, dass die 30-prozentige Pauschalsteuer zum Wert des Geschenks hinzugerechnet und in die 35-Euro-Grenze eingerechnet wird (BFH, Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14, Abruf-Nr. 194363, LGP 7/2017, Seite 112). Das BMF hat allerdings vor, bei der Veröffentlichung des Urteils im BStBl folgende Fußnote einzufügen: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an.“ Das bedeutet: Entgegen der Aussage im BFH-Urteil ist die übernommene Pauschalsteuer auch weiterhin nicht Bestandteil der 35-Euro-Grenze und erhöht diese nicht. Übrig vom BFH-Urteil bleibt damit: Die Pauschalsteuer teilt das Schicksal der Hauptleistung. Aber auch das entspricht bereits der Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Rz. 26, Abruf-Nr. 144552).
Weiterführender Hinweis
- Online-Meldung des BMF zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen → Abruf-Nr. 196448