· Fachbeitrag · Sachbezüge/Geschenke
BFH stellt klar: Pauschalsteuer nach § 37b EStG nur bei steuerpflichtigen Einnahmen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Nach § 37b EStG kann ein Unternehmen die Einkommensteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer mit einem pauschalen Satz von 30 Prozent übernehmen. In drei aktuellen Urteilen entschied der BFH, dass die Vorschrift nur greift, wenn die Zuwendungen beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Der Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die Entscheidungen. |
Hintergrund
Strittig war bisher, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Geschenke oder Zuwendungen beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen von § 37b EStG alle unentgeltlichen Sachzuwendungen erfasst werden, ohne dass es auf eine Besteuerungsmöglichkeit beim Empfänger ankommt (BMF, Schreiben vom 29.4.2008, Az. IV A 2 - O 200/12/10001, Rz. 13; OFD Münster und Rheinland vom 27.11.2013, aktuelle Kurzinfo Lohnsteuer-Außendienst 2/2012).
Die drei BFH-Urteile und ihre Folgen
Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung und stellt klar: § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern ermöglicht lediglich eine besondere Erhebung der Einkommen- oder Lohnsteuer. Damit ist die Pauschalbesteuerung nur anwendbar, wenn die Sachzuwendungen beim Empfänger dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.
Fall 1: Empfänger nicht in Deutschland steuerpflichtig
Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber Arbeitnehmern von ausländischen Konzerngesellschaften im Rahmen einer Firmenveranstaltung geldwerte Vorteile zugewendet, die vom Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nach § 37b EStG nachversteuert wurden. Nach Auffassung des BFH setzt § 37b EStG seinem Wortlaut nach aber voraus, dass eine Einkommensteuer „für“ bestimmte Zuwendungen entstanden ist. Wenn für den Empfänger der Sachzuwendung dem Grunde nach keine deutsche Einkommensteuer entsteht, braucht auch keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu erfolgen (BFH, Urteil vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11; Abruf-Nr. 140168).
Fall 2: Alle Geschenke unabhängig von Wertgrenzen
Im zweiten Fall stellt der BFH für Geschenke an Geschäftsfreunde klar, dass sich § 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG auf alle Geschenke bezieht - unabhängig davon, ob beim Zuwendenden der Betriebsausgabenabzug möglich ist. Auch Geschenke unterhalb der jährlichen Freigrenze von 35 Euro, die der Zuwendende als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG abziehen kann, müssen daher nach § 37b Abs. 1 EStG versteuert werden (BFH, Urteil vom 16.10.2013, Az. VI R 52/11; Abruf-Nr. 140167).
Die Finanzverwaltung nimmt bisher folgende Themen vom Anwendungsbereich des § 37b EStG heraus (BMF, Schreiben vom 29.4.2008, aaO, Rz. 10):
- Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen (Streuwerbeartikel)
- Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
Für beides fehlt es aber an einer klaren gesetzlichen Regelung. Nach Auffassung des BFH können beide Sachverhalte dem § 37b EStG unterliegen, wenn für die Empfänger einkommensteuerpflichtige Zuwendungen vorliegen.
PRAXISHINWEIS | Für die Vergangenheit können sich Arbeitgeber auf das BMF-Schreiben vom 29. April 2008 berufen und brauchen die bisher nicht versteuerten „Streuwerbeartikel“ und geschäftlich veranlassten Bewirtungen nicht überprüfen (Selbstbindung der Verwaltung durch die Richtlinien). |
Die geschäftliche Bewirtung zählt nicht zu den Geschenken (R 4.10 Abs. 4 Satz 6 EStR). Der Vorteil aus einer Bewirtung wird beim Bewirteten auch nicht als Betriebseinnahme erfasst (R 4.7 Abs. 3 EStR, R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR). Hierfür sollte unseres Erachtens auch weiterhin keine Pauschalsteuer anfallen. Dennoch sollte der Gesetzgeber klarstellen, dass Streuwerbeartikel und geschäftlich veranlasste Bewirtungen nicht dem § 37b EStG unterliegen.
Fall 3: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bei betrieblichem Interesse
Im dritten Fall bestätigt der BFH auch für den Bereich der nichtselbstständigen Einkünfte, dass § 37b Abs. 2 EStG den steuerlichen Begriff des Arbeitslohns nicht erweitert, sondern lediglich eine pauschale Versteuerung ermöglicht (BFH, Urteil vom 16.10.2013, Az. VI R 78/12; Abruf-Nr. 140169).
Darüber hinaus stellt der BFH klar, dass die Betreuung von Kunden durch Arbeitnehmer bei Kundenveranstaltungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann. Die Teilnahme der Arbeitnehmer an solchen Veranstaltungen führt nicht grundsätzlich zum steuerpflichtigen Vorteil. Dass die Veranstaltung - im Urteilsfall eine Regattabegleitfahrt - auch für den Arbeitnehmer einen besonderen Erlebniswert vermittelt, steht dem nicht entgegen. Im Urteilsfall bejahte der BFH das eigenbetriebliche Interesse, weil die Teilnahme für die Arbeitnehmer verpflichtend war, sie als Repräsentanten des Arbeitgebers auftraten (Jacken mit Firmenlogo) und sie Kundengespräche führen mussten. Ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Veranstaltung wurde als zu vernachlässigend angesehen.
PRAXISHINWEISE | Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese ersten Entscheidungen des BFH zu § 37b EStG reagieren wird und ob es zu gesetzlichen Änderungen kommt. Jedenfalls muss die Finanzverwaltung die bestehenden Regelungen überprüfen. Arbeitgeber
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