· Fachbeitrag · Sachbezüge/Geschenke
Incentive-Reisen steuerlich richtig behandeln
von StB Dipl. Finw (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Unternehmer wollen mit Incentive-Reisen Geschäftspartner akquirieren oder eigene Mitarbeiter für Leistungen belohnen und motivieren. Abhängig vom Zweck der Reise und vom Empfängerkreis ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen in den Bereichen Lohnsteuer, Sozialversicherung, Umsatzsteuer und Betriebsausgabenabzug. Sechs Musterfälle helfen Ihnen, Überraschungen bei Lohnsteuer- oder Betriebsprüfungen zu vermeiden. |
Incentive-Reisen als Geschenk
Die steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich danach, wer die Reise geschenkt bekommt.
Hingabe an Geschäftspartner
Wird eine Reise mit gegenwärtigen oder künftigen Geschäftspartnern durchgeführt, um allgemeine Geschäftsbeziehungen zu knüpfen, zu erhalten oder zu verbessern, handelt es sich bei der Reise steuerlich um ein Geschenk (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Für dieses ist § 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG einschlägig. Eine Besonderheit ergibt sich hier im Hinblick auf die Bewirtungskosten, die bei der Reise anfallen.
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