· Fachbeitrag · Sachbezüge/Veranstaltungen
§ 37b EStG ‒ Finanzverwaltung mit neuen Details zur Kostenaufteilung bei Veranstaltungen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Einladungen zu Veranstaltungen führen bei den teilnehmenden Kunden oder Arbeitnehmern meist zu einem geldwerten Vorteil, für den das einladende Unternehmen die Steuer pauschal mit 30 Prozent übernehmen kann. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat nun nochmals zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veranstaltungen Stellung genommen und dabei vor allem zwei Fragen beantwortet: Wann gehören Bewirtungskosten in die Bemessungsgrundlage? Wie sind die Kosten zeitanteilig aufzuteilen? |
Wann fallen Bewirtungskosten unter § 37b EStG?
Grundsätzlich bleiben bei Betriebsveranstaltungen Aufwendungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG laut Ansicht der Finanzverwaltung außer Ansatz (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Rz. 10, Abruf-Nr. 144552). Begründung: Die Bewirtungskosten führen beim Teilnehmer nicht zu einer Einnahme (R 4.7 Abs. 3 EStR und R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR).
Allerdings gibt es zwei Ausnahmen. Die Finanzverwaltung bezieht Bewirtungskosten als Teil der Zuwendungen in § 37b-EStG-Bemessungsgrundlage ein
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