· Fachbeitrag · Sonderzahlungen
Bei Corona-Prämie auf Zusätzlichkeit achten
von Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln, www.lohn-nachrichten.de und von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg
| Die 1.500-Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG wird sicher einen Schwerpunkt in künftigen Lohnsteuer-Außenprüfungen darstellen. Das Hauptaugenmerk wird beim Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ liegen. Arbeitgeber sollten sich jetzt schon darauf einstellen. |
Hürde 1: Zusätzlichkeitskriterium aus Sicht der Finanzverwaltung
Die 1.500-Corona-Prämie muss u. a. „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden, damit sie steuerfrei ist. Die Zusätzlichkeit ist nicht erfüllt, wenn eine von vier Fragen zu bejahen ist (BMF, Schreiben vom 05.02.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10017 :002, Abruf-Nr. 213992).
- 1. Verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoarbeitslohns?
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