· Fachbeitrag · Sonderzuwendungen
Beherrschender Gesellschafter: Verzicht auf Weihnachtsgratifikation
| Wird die vertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation im Jahr der Gründung nicht gezahlt, kann bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kein Zufluss der Einnahmen bei Fälligkeit fingiert und eine verdeckte Einlage bei der GmbH angenommen werden, wenn bei der GmbH keine Buchung als Aufwand bzw. als Verbindlichkeit erfolgt. Ob der Geschäftsführer wirksam auf seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld verzichtet hat, ist in diesem Fall ohne Bedeutung, so das FG Sachsen. |
Im Urteilsfall stand einer alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin (GGf) neben einem festen Monatsgehalt eine Weihnachtsgratifikation zu. Die Gesellschaft hatte sich für die Weihnachtsgratifikation ein Widerrufsrecht vorbehalten. Der Widerruf sollte nur bei nachhaltiger Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft möglich sein. Im Gründungsjahr beschloss die GGf, dass keine Weihnachtsgratifikation ausgezahlt werden sollte. Daher wurde die Gratifikation auch weder als Aufwand noch als Verbindlichkeit gebucht noch wurde sie der GGf gutgeschrieben.
Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang jedoch als verdeckte Einlage und erhöhte den steuerpflichtigen Arbeitslohn für die GGf. Das FG hat sich dagegen auf die Seite der GGf gestellt. Der GGf sei die Weihnachtsgratifikation weder tatsächlich noch durch Fälligkeit oder durch eine verdeckte Einlage zugeflossen. Dass es sich hier um eine beherrschende GGf handelt, sei unerheblich, weil sich die Beträge bei der GmbH nicht ausgewirkt hätten (FG Sachsen, Urteil vom 20.10.2011, Az. 4 K 1516/06; Abruf-Nr. 122732; rechtskräftig).