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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Rechtssicherheit bei lohnsteuerlichen Fragen gewinnen ‒ Anrufungsauskunft einholen

    von Christian Ollick, Dipl.-Finw. (FH), Herford

    | Arbeitgeber können durch einen falschen oder unterlassenen Lohnsteuerabzug schnell in die Haftungsfalle geraten. Um diesem Risiko zu entgehen, können sie bei ihrem Finanzamt eine Anrufungsauskunft über lohnsteuerliche (Zweifels-)Fragen einholen. Das BMF hat nun die Spielregeln für die Anrufungsauskunft überarbeitet und an die neuere Rechtsprechung angepasst. LGP bringt Sie auf den aktuellen Stand. |

    Die Anrufungsauskunft

    Im Lohnsteuerabzugsverfahren lauern für Arbeitgeber viele Fallstricke ‒ ständig droht das Risiko, für nicht abgeführte Lohnsteuer haften zu müssen. Wollen Arbeitgeber konkrete lohnsteuerliche (Zweifels-)Fragen vorab verbindlich klären lassen, können sie bei ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine gebührenfreie Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) einholen. Mit seiner Auskunft setzt das Betriebsstättenfinanzamt einen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Beteiligten verlassen können.

     

    Die Anrufungsauskunft wird gestellt