· Fachbeitrag · Verdienstausfallentschädigung
Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Bei Entschädigungen nach § 56 IfSG kommt es in der Praxis häufig zu Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen. Nun hat das BMF die Grundsätze für die lohnsteuerliche Behandlung der Fälle bekannt gemacht, in denen der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden darf. LGP stellt Ihnen die Grundsätze im folgenden Beitrag vor. |
Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG
Während der Corona-Pandemie hat die Vorschrift des § 3 Nr. 25 EStG an Bedeutung gewonnen, da viele Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG erhalten haben. Denn sie mussten sich ‒ ohne krank zu sein ‒ in Quarantäne begeben bzw. unterlagen einem Tätigkeitsverbot oder mussten aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder und Angehörigen selbst beaufsichtigen.
Der Arbeitgeber geht mit der Zahlung in Vorleistung und kann sich diese von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstatten lassen.
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