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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Verpflegungsmehraufwand bei Gemeinschaftsverpflegung: BFH erlaubt Werbungskostenabzug

    | Nimmt der Arbeitnehmer an einer Gemeinschaftsverpflegung teil, und behält der Arbeitgeber deshalb von der Reisekostenvergütung einen Teilbetrag ein, darf der Arbeitnehmer in Höhe dieses Teilbetrags zusätzlich Werbungskosten abziehen. Das hat der BFH entschieden. |

    Arbeitgeber behielt Tagegelder ein

    Im konkreten Fall hatte ein Soldat eine 11-tägige Dienstreise durchgeführt. Für den ihm entstandenen Verpflegungsmehraufwand standen ihm Tagegelder in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge zu. Wegen der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung behielt die Bundeswehr als Arbeitgeber 90 Prozent des Tagesatzes von 24 Euro ein. Der Soldat erhielt pro Tag nur 2,40 Euro, insgesamt also 26,40 Euro (11 Tage x 2,40 Euro).

     

    Der Soldat machte für die 11 Tage den Verpflegungsmehraufwand von 240 Euro als Werbungskosten geltend (2 x 12 Euro für den An- und Abreisetag + 9 x 24 Euro für die übrigen Tage). Das Finanzamt strich ihm nicht nur das ausgezahlte Tagegeld von 26,40 Euro, sondern auch den von der Bundeswehr einbehaltenen Anteil von 213,60 Euro.